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Spenden ins Ausland absetzbar
Lüdenscheider hatte 18.000 Euro für Kinderheim in Portugal gespendet
Luxemburg/MK. Ein Lüdenscheider Bürger hat sein Finanzamt verklagt, weil es eine
gemeinnützige Sachspende für ein Senioren- und Kinderheim in Portugal nicht anerkennen wollte. Der Streit
fand am Dienstag, 27. Januar, vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein vorläufiges
Ende. Nach dem Urteil verstößt das Vorgehen der deutschen Finanzbehörden, nur Spenden
an deutsche gemeinnützige Einrichtungen steuerlich zu begünstigen, gegen europäisches Recht.
Um Rechtssicherheit zu erlangen, hatte sich der Bundesfinanzhof, bei dem der Streit mit
dem Finanzamt Lüdenscheid anhängig ist, selbst an das höchste
EU-Gericht gewandt. Bislang konnten nur Spenden an gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz
in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden. Das galt auch dann, wenn die Spenden
für Einrichtungen im Ausland verwendet wurden. Für gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz
im Ausland galt der Steuervorteil nicht. Der Generalanwalt des EU-Gerichtshofes vertrat
nun die Aufassung, Menschen könnten davon abgehalten werden, für das Ausland zu spenden, wenn
sie dadurch bei ihrem Finanzamt "eine ungünstigere Behandlung" erfahren.
Bei Spenden ins Ausland kann und muss aber überprüft werden, ob die bedachte Einrichtung
nach deutschen Regeln als gemeinnützig anerkannt würde. Entsprechende Belege muss der
Steuerzahler beibringen. "Die Freiheit des Kapitalverkehrs" müsse gewahrt bleiben,
meinte der EU-Gerichtshof.(Az: Rs C-318/07)
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