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Spenden ins Ausland absetzbar

Lüdenscheider hatte 18.000 Euro für Kinderheim in Portugal gespendet

Luxemburg/MK. Ein Lüdenscheider Bürger hat sein Finanzamt verklagt, weil es eine gemeinnützige Sachspende für ein Senioren- und Kinderheim in Portugal nicht anerkennen wollte. Der Streit fand am Dienstag, 27. Januar, vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein vorläufiges Ende. Nach dem Urteil verstößt das Vorgehen der deutschen Finanzbehörden, nur Spenden an deutsche gemeinnützige Einrichtungen steuerlich zu begünstigen, gegen europäisches Recht.

Um Rechtssicherheit zu erlangen, hatte sich der Bundesfinanzhof, bei dem der Streit mit dem Finanzamt Lüdenscheid anhängig ist, selbst an das höchste EU-Gericht gewandt. Bislang konnten nur Spenden an gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz in Deutschland steuerlich geltend gemacht werden. Das galt auch dann, wenn die Spenden für Einrichtungen im Ausland verwendet wurden. Für gemeinnützige Einrichtungen mit Sitz im Ausland galt der Steuervorteil nicht. Der Generalanwalt des EU-Gerichtshofes vertrat nun die Aufassung, Menschen könnten davon abgehalten werden, für das Ausland zu spenden, wenn sie dadurch bei ihrem Finanzamt "eine ungünstigere Behandlung" erfahren.

Bei Spenden ins Ausland kann und muss aber überprüft werden, ob die bedachte Einrichtung nach deutschen Regeln als gemeinnützig anerkannt würde. Entsprechende Belege muss der Steuerzahler beibringen. "Die Freiheit des Kapitalverkehrs" müsse gewahrt bleiben, meinte der EU-Gerichtshof.(Az: Rs C-318/07)

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