"Ein Bürgerbegehren ist unzulässig überÄhnlich die Formulierungen in der Kreisordnung:(§ 26 Abs. 5 GO NW)
- die innere Organisation der Gemeindeverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Rates, der Bezirksvertretungen und der Ausschüsse sowie der Bediensteten der Gemeinde,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechlichen Entgelte,
- die Jahresrechnung der Gemeinde und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung von Bauleitplänen,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Rat keine Zuständigkeit hat,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
- Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist."
"Ein Bürgerbegehren ist unzulässig über(§ 23 Abs. 5 KreisO NW)
- die innere Organisation der Kreisverwaltung,
- die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Kreistages, des Kreisausschusses und der Ausschüsse sowie der Bediensteten des Kreises,
- die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die kommunalen Abgaben und die privatrechlichen Entgelte,
- die Jahresrechnung des Kreises und den Jahresabschluß der Eigenbetriebe,
- Angelegenheiten, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens oder eines förmlichen Verwaltungsverfahrens mit Öffentlichkeitsbeteiligung oder eines abfallrechtlichen, immissionsschutzrechtlichen, wasserrechtlichen oder vergleichbaren Zulassungsverfahrens zu entscheiden sind,
- Entscheidungen über Rechtsbehelfe und Rechtsstreitigkeiten,
- Angelegenheiten, für die der Kreistag keine gesetzliche Zuständigkeit hat,
- Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen oder gegen die guten Sitten verstoßen,
- Angelegenheiten, über die innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist."
Es kann also kein Bürgerbegehren geben zu folgenden Themen (Beispiele aus Fischer 1995, Wansleben 1995):
Denn viele kommunalpolitische Streitfragen bestehen aus mehreren Beschlüssen, die erst zusammen die geplante Maßnahme möglich machen. Mit etwas Geschick kann man einen Beschluß zum Gegenstand des Bürgerbegehrens machen, der nicht unter die oben aufgeführten Ausschlußangelegenheiten fällt, aber für die Gesamtmaßnahme unverzichtbar ist. Hier muß man dann allerdings aufpassen, daß die Fristen eingehalten werden.Aber manchmal gibt es die Möglichkeit, durch einen Formulierungstrick diese Beschränkungen zu umgehen.
Beispiel Neuss: hier sollte mit einem Bürgerentscheid der Bau eines Hotels verhindert werden. Bauangelegenheiten werden jedoch im Flächennutzungsplan und im Bebauungsplan geregelt, die nicht mit einem Bürgerbegehren angegriffen werden können. Das Bürgerbegehren durfte sich also nicht gegen den Bebauungsplan für das Hotel richten, sonst wäre es unzulässig gewesen. Da jedoch das Hotel auf einem Grundstück errichtet werden sollte, das die Stadt an den Hotelbauherrn verkauft hatte, machten die Initiatoren den Kaufvertrag zum Gegenstand des Bürgerbegehrens: sie forderten, die Stadt solle den Kaufvertrag rückgängig machen. Das war rechtlich zulässig.Beispiel Köln: hier gingen die Initiatoren nicht gegen die eigentlich gemeinte Müllverbrennungsanlage vor, sondern gegen das Abfallwirtschaftskonzept, das die Errichtung der Anlage vorsah. Zwar war das Begehren letztlich unzulässig, aber aus anderen Gründen.
Welche Themen sind nun - auch ohne Formulierungstricks - zulässig?
Eine abschließende Aufzählung der Fälle, in denen ein Bürgerbegehren auf jeden Fall zulässig ist, ist nicht möglich; hier aber eine kleine Übersicht (aus: Krell/Wesseler 1994:57f.):