Wie funktioniert der Bürgerentscheid?

Wie bei einer Kommunalwahl wird einem Bürgerentscheid so etwas wie ein "Wahlkampf" vorausgehen. Dabei sind Wahlplakate oder Flugblattaktionen ebenso denkbar wie Werbespots, Infostände, Wahlveranstaltungen etc.. Im Fall der beiden Bürgerbegehren "Erhalt des Central-Theater" oder "Erhalt des Freibad Grünetal und Verzicht auf ein Kombibad" ist es durchaus denkbar, daß Rat und Verwaltung oder "Pro-Kombibad"- oder "Pro-Abriß-Central-Theater"-Gruppen ihrerseits Wahlkampf betreiben werden.

"Bei einem Bürgerentscheid kann über die gestellte Frage nur mit Ja oder Nein abgestimmt werden. Die Frage ist in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Bürger beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet." (§ 26 Abs.7 GO NW/§ 23 Abs.7KreisO NW))

Das bedeutet: mindestens 25% aller Bürger - also aller wahlberechtigten Einwohner - müssen im Sinne des Bürgerbegehrens abgestimmt haben, sonst ist der Bürgerentscheid gescheitert!.

In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies: Wenn von rd. 21.000 Plettenberger Bürgern (Wahlberechtigten) jeder zweite (entspricht 50 % Wahlbeteiligung) am Bürgerentscheid teilnimmt und davon 50,01 % für das Bürgerbegehren stimmen würden, wäre die erforderliche Stimmenzahl (das "Quorum") von 5.251 erreicht (vergleiche: 21.000 stimmberechtigte Bürger, davon gehen 10.500 Bürger zur Wahl, davon stimmt die Hälfte (plus 1 Stimme) für das Bürgerbegehren, macht 5.251 Stimmen = 25 %).

Während das Bürgerbegehren durch die Initiatoren (jeweils drei Bürger) durchgeführt wurde, liegt die Organisation des Bürgerentscheids nun bei der Stadt Plettenberg.

"Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Nähere über die Durchführung des Bürgerbegehrens und des Bürgerentscheids regeln." (§ 26 Abs.10 GO NW/§ 23 Abs.9 KreisO NW)

Da eine solche Rechtsverordnung bislang vom nordrhein-westfälischen Innenministerium noch nicht erlassen wurde, ist es jeder Kommune freigestellt, wie sie den Bürgerentscheid im einzelnen durchführt. Mancherorts, so z.B. in Haan und Troisdorf, ist dazu eine Satzung erlassen worden. In jedem Fall "sollte sich die Gemeinde an den grundsätzlichen Regelungen des Kommunalwahlgesetzes orientieren" (Krell/Wesseler 1994:61f.), indem sie z.B.

Die Bürgerinnen und Bürger müssen durch die Stadt Plettenberg über den Tag und den Ort des Bürgerentscheids sowie den Abstimmungstext informiert werden. Das geschieht z. B.

Die Zahl der Abstimmungslokale ist nicht vorgeschrieben - es könnte im Extremfall ein einziges, z.B. im Rathaus an der Grünestraße, sein. Auch die Möglichkeit der Stimmabgabe per Brief ("Briefwahl") ist nicht vorgeschrieben.

Die Durchführung des Bürgerentscheids erfolgt zwar durch die Stadt Plettenberg, sollten aber die Abstimmungsbedingungen zu restriktiv gestaltet werden, kann man versuchen, eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zu erwirken. Dies wäre wahrscheinlich von Erfolg gekrönt, weil z. B. die Einrichtung nur eines einzigen Wahllokals (Rathaus) bei der großen Ausdehnung Plettenbergs eine Behinderung des Bürgerentscheids bedeuten würde.

Nach der Abstimmung und Auszählung der Stimmen wird das Ergebnis durch den Stadtdirektor als Abstimmungsleiter bekanntgegeben, später auch offiziell per amtlicher Bekanntmachung veröffentlicht.

Quelle: Andreas Paust www.buergerbegehren.de


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